Elternbeirat OvTG

Kostenfreiheit des Schulweges in der Oberstufe

Grundsätzlich haben Schüler ab Jahrgangsstufe 11 keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung.

Zur Vermeidung von Härten können für diese Schüler in folgenden Fällen die Kosten der Beförderung ganz oder teilweise erstattet werden:

  • Eine Erstattung der notwendigen Beförderungskosten ist möglich, soweit die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 420,00 € je Schuljahr übersteigen.
  • Eine Erstattung ist ferner möglich, wenn ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergesetz bezieht.
  • Die Erstattung von notwendigen Beförderungskosten für den genannten nicht beförderungsberechtigten Schülerkreis ist auch dann möglich, wenn ein Unterhaltsleistender oder ein Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.